Aktivierungs- u. Vermittlungsgutschein (AVGS)

Im Folgenden finden Sie Antworten auf alle Fragen rund um den Aktivierungs- u. Vermittlungsgutschein (AVGS) ...

Wo ist der AVGS gesetzlich geregelt?

Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen für Arbeitslose regelt die Neueinführung des AVGS ab dem 01.04.2012 an Stelle des bisherigen Vermittlungsgutscheines.

Was ist neu am AVGS?

Der AVGS kann in 3 verschiedenen Varianten ausgegeben werden und dient nicht mehr ausschließlich als Förderinstrument zur Vermittlung von Arbeitslosen.

Welche AVGS-Varianten gibt es?

  • AVGS1 zur Unterstützung der Aktivierung und Eingliederung von Arbeitsuchenden durch Maßnahmen bei zugelassenen Trägern
  • AVGS2 zur ausschließlich erfolgsorientierten Vermittlung von Arbeitsuchenden in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis durch zugelassene Träger (wie bisheriger Vermittlungsgutschein)
  • AVGS3 zur Durchführung einer betrieblichen Trainingsmaßnahme von bis zu 6 Wochen bei einem Arbeitgeber.

Wie erhalte ich einen AVGS?

Der AVGS wird beim zuständigen Leistungsträger (Arbeitsagentur, Jobcenter, Landkreis o.a.) beantragt.

Wann erhalte ich einen AVGS?

Ab Beginn der Arbeitsuche kann der AVGS ausgestellt werden (nach 6 Wo. Rechtsanspruch bei ALGI).

Wie lange gilt ein AVGS?

Der AVGS kann regional und zeitlich befristet werden, gilt aber in der Regel für bis zu 6 Monate, solange keine Umstände eintreten, die einen Wegfall der Anspruchsgrundlage begründen (z.B. Arbeitsaufnahme, Wechsel von ALGI in ALGII oder Beendigung der Arbeitsuche).

Wer kann einen AVGS beantragen?

Alle Menschen, die bei ihrem zuständigen Leistungsträger arbeitsuchend gemeldet sind, können einen AVGS beantragen. Dazu gehören neben Empfängern von ALGI (hier nach 6 Wochen Rechtsanspruch) und ALGII unter anderem auch:

  • arbeitsuchend gemeldete Nichtleistungsempfänger
  • Selbständige oder Berufsrückkehrer
  • Studenten und Auszubildende auf Jobsuche
  • Soldaten bei Beendigung des Wehrdienstes
  • Beschäftigte in Transfer- und Auffanggesellschaften

Welchen AVGS benötige ich, um einen privaten Vermittler mit der Jobsuche zu beauftragen?

Es muss der AVGS2 beantragt und mit dem privaten Vermittler ein (neuer) Vermittlungsvertrag abgeschlossen werden. Die Vermittlungskosten für AVGS-Inhaber werden bei Erfolg vom Leistungsträger übernommen. Sollen vor der eigentlichen Vermittlung noch Aktivierungsmaßnahmen (Bewerbungstraining, Coaching, Profiling o.ä.) stattfinden, muss der AVGS1 beantragt und mit dem privaten Vermittler ein Vertrag über die Durchführung einer solchen Maßnahme abgeschlossen werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, wenn ein privater Vermittler mir über AVGS einen Job vermittelt?

Es können nur versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ( ab € 401,00 !) vermittelt werden, die von mindestens 3-monatiger Dauer sind und nicht beim selben Arbeitgeber, bei dem Sie innerhalb der letzten 4 Jahre schon einmal gearbeitet haben.

Empfehlungen

  • Beantragen Sie zur Unterstützung Ihrer Arbeitsuche bei Ihrem Leistungsträger einen AVGS.
  • Eine eventuelle Ablehnung lassen Sie sich bitte in jedem Fall schriftlich begründen.
  • Denken Sie an die zeitliche Befristung Ihres AVGS und beantragen Sie zeitnah einen neuen Gutschein.
  • Achten Sie auf die Zertifizierung Ihrer privaten Arbeitsvermittlung.
  • Fragen Sie auch nach AVGS1 zur Unterstützung Ihrer Aktivierung und nach AVGS3 für eine Trainingsmaßnahme bei einem Arbeitgeber.
  • Für weitere Fragen oder Probleme bei der Antragstellung auf AVGS wenden Sie sich vertrauensvoll an uns — wir helfen Ihnen gern!


Antrag AVGS

Sie können sich den Antrag auf Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins herunterladen:

Antrag AVGS